Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten

Satzung des Kleingärtnervereins Wald-Eck e. V.

 

 

§ 1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Wald-Eck e. V. und hat seinen Sitz im Körtingsdorfer Weg 10 in 30455 Hannover.
  2. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 23 75 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31.10. des Folgejahres.
  5. Bei den in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind jeweils die weibliche und die männliche Funktionsbezeichnung  gemeint.

§ 2. Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:
    a)   Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

    b)   Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

    c)   Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet dienen.

    d)   Ausbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau.
  3. Gemeinnützigkeitsbestimmungen
    a)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    b)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    c)  Dem Vorstand kann seine Tätigkeit für den Verein im Rahmen einer Ehrenamtspauschale nach
    § 3 Nr. 26 a ESTG vergütet werden. Die Entscheidung über den Personenkreis und die Höhe
    der Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte eines mit den Ehrenamtlichen abzuschließenden Vertrages. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahr-,  Porto- und Telefonkosten.

§ 3. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Es gibt Mitglieder als Gartenpächter und Mitglieder ohne Garten. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.
  2. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
  3. Mitglieder als Gartenpächter werden durch Antrag auf Aufnahme in den Verein und Abschluss eines Pachtvertrages Mitglied im Verein.
  4. Mitglieder ohne Garten beantragen die Aufnahme schriftlich beim Vorstand. Dieser entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme.
  5. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und ggfs. die jeweils gültige Gartenordnung der Landeshauptstadt Hannover für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag und den Pachtzins für das vom Verein verwaltete Gartengrundstück pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. 
  6. Jedes Mitglied, welches gleichzeitig auch Pächter eines Gartens auf dem Gelände des Vereins ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch einen Ersatzmann stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch jeweiligen Versammlungsbeschluss festgelegt.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft für Gartenpächter wird durch Kündigung des Pachtvertrages und Beendigung des Pachtverhältnisses, durch Tod oder Ausschließung beendet. Einer besonderen Kündigung der Mitgliedschaft bedarf es nicht.
  2. Die Mitgliedschaft für Mitglieder ohne Garten wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung. Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum 31.Oktober eines Jahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungs-Beschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Für Mitglieder mit Garten sind die Vorschriften des § 8 und § 9 des Bundeskleingartengesetzes zu beachten.
  4. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a)   die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung des Gartens trotz
    schriftlicher Aufforderung,

    b)   ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes,

    (c)  Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen sowie Nichtbeachtung des unterzeichneten
    Kleingartenpachtvertrages zwischen dem Bezirksverband Hannover - als Verpächter - vertreten durch den Verein Wald-Eck e.V. trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand.

    (d)  Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit.

    (e)  die vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,

    (f)   grobe Beleidigung des Vorstandes,

    (g)  Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne entsprechende Genehmigung,

    (h)  das Weiterverpachten oder Überlassen des Gartens an Dritte,

    (i)   Verlust der Geschäftsfähigkeit,

§ 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • ·       der Vorstand,
  • ·       die Mitgliederversammlung.
  • ·       die Kassenprüfer

§ 6. Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
    nach § 26 BGB
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden,
    dem 1. Kassierer
    dem 1. Schriftführer
    und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
    dem 2. Kassierer
    dem 2. Schriftführer
    dem Fachberater

    Bei Beschlüssen des Vorstandes haben alle 7 Vorstandsmitglieder die gleiche Stimme.
    Der Verein wird Dritten gegenüber von 2 Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Akklamation in der hierfür einberufenen
    Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass in den geraden/ungeraden
    Jahren:
    der 2. Vorsitzende,
    der 1. Kassierer,
    der 2. Schriftführer und
    der Vereinsfachberater
    und in den ungeraden/ geraden Jahren:
    der 1. Vorsitzende,
    der 2. Kassierer und
    der 1. Schriftführer
    Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Jahreshauptversammlung.
    Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung.
    Diese Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss in schriftlicher Form.

§ 7. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
  1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Nicht anwesende Mitglieder
    können schriftlich abstimmen.
  2. Mitglieder ohne Garten sind in Pachtangelegenheiten nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen
    Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich
    begründet sein.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vorher bei Vorstand schriftlich einzureichen.
    Anträge zur Tagesordnung, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der
    Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
  5. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können von einem Organ des Vereins nach § 5, einem
    Vorstandsmitglied oder von 10 stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag muss
    schriftlich gestellt werden und bis zum 15. September dem Vorstand zugegangen sein, damit die
    Tagesordnung rechtzeitig dem Mitgliedern zugestellt werden kann.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a)         die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte

    b)         die Entlastung des Vorstandes;

    c)         die Wahlen des Vorstandes und der Revisoren;

    d)         die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;

    e)         die Einsetzung von Ausschüssen;

    f)          die Änderung der Satzung;

    g)         die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins;

    h)         die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und sonstigen Beiträgen, der Anzahl der Stunden und der Ersatzvergütung für Gemeinschaftsarbeit.

§ 8. Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

  1. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem
    Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die
    Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung
    bekanntzugeben.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher
    einzuladen.
  3. Die Sitzungen der Vereinsorgane werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden oder seinem
    Stellvertreter geleitet.
  4. Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines
    Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung
    enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
    Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
    Antrag als abgelehnt.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur
    Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
    Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1 Vorsitzende
    oder sein Stellvertreter anwesend ist.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  6. Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen und von dem Protokollführer
    sowie von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
    Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung in geeigneter Form bekannt
    zu geben und durch den Vorstand bzw. durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 9. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Mitgliedsbeiträge und sonstige von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen iSd. § 7 (7) h)
    werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sofern durch die Mitgliederversammlung nicht
    anders beschlossen sind sie zum 10.12. des laufenden Rechnungsjahres fällig..
  2. Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu
    erwartende Einnahmen gedeckt sind.
  3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung,
    soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.
  4. Der Jahresabschluss ist von 2 Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB zu unterzeichnen.
  5. Der Jahresabschluss, die Bücher und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren. Sie sind von dem dafür
    zuständigen Vorstand nach § 26 BGB an den neu gewählten Vorstand zu übergeben.
  6. Von der Mitgliederversammlung sind in ungeraden Jahren ein Revisor, in geraden Jahren zwei
    Revisoren, für 2 Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  7. Die Revisoren prüfen die Kasse, Bücher und Belege des Vereins grundsätzlich vor der
    Jahreshauptversammlung.
    Jedoch können bei Bedarf auch jederzeit auch unangemeldete Prüfungen stattfinden.
  8. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Revisoren zu unterzeichnen ist.
    Die Revisoren berichten nur der Mitgliederversammlung. Sie können jedoch vor der
    Mitgliederversammlung dem Vorstand den Revisionsbericht zukommen lassen.

§ 10. Abschnittsleiter bzw. Wegewarte

Abschnittsleiter bzw. Wegewarte handeln im Auftrag des Vorstandes.
Ihren Weisungen ist so zu folgen, als wären sie vom Vorstand ausgesprochen.

§ 11. Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins

  1. Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer
    außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders
    einzuberufen ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
    an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
    zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

§ 12. Begriffsbestimmungen

  1. Unter einfacher Stimmenmehrheit nach §8. (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr
    beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme
    enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Für die Berechnung der 2/3, 3/4 und 4/5 Mehrheit gilt 12. (1) sinngemäß.
    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29.10.2016 beschlossen worden.


Hannover, den 29.10.2016


Geschäftsordnung des Vorstandes


  1. Der 1. Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins. Er koordiniert die Geschäfte des Vereins. Die Vertreterbefugnisse sind im § 26 BGB geregelt.
  2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit und übernimmt im
    Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden dessen Stellvertretung und die Leitung des Vereins.
  3. Der 1. Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung.
    Unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. in Abwesenheit dessen Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der 2. Kassierer ist sein Vertreter.
  4. Der vom Vorstand eingesetzte Versicherungsobmann erledigt alle Versicherungs- und
    Schadensfälle. Die Versicherungsgeschäfte übernehmen im Verhinderungsfalle des Obmannes der 2. Kassierer oder der 1. Kassierer.
  5. Der 1. Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der 2. Schriftführer ist sein Stellvertreter.
  6. Der Vereinsfachberater sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung      der  Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er wird von den
    Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegewarten in seiner Arbeit unterstützt.
  7. Der Vereinsfachberater sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung      der  Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er wird von den
    Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegewarten in seiner Arbeit unterstützt.
  8. Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören,  werden vom Vorstand durch Wahl berufen.



Hannover, den 29.10.2016